Sachverhalt
A. Die 2000 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Februar 2020 (Datum Eingang) unter Hinweis auf eine seit Sommer 2015 bestehende psychische Erkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 3 S. 1 und 6). Nach medizinischen Abklärungen verneinte die IVB zunächst einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (act. II 17). Nach Abschluss der stationären Behandlung (act. II 19 S. 1 ff.) gewährte sie der Versicherten als Integrationsmassnahme ein Belastbarkeitstraining (act. II 34). Am 18. Februar 2021 teilte die IVB den Abschluss der berufli- chen Eingliederungsmassnahmen mit, da gesundheitliche Massnahmen "aktuell vordergründig" seien (act. II 41), und veranlasste in der Folge ins- besondere eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (Gutach- ten vom 19. August 2021 [act. II 65.1]) und eine Haushalts- bzw. Erwerbs- abklärung (act. II 69). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Ver- fügung vom 7. März 2020 (act. II 73) nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren (act. II 70) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100 % eine gan- ze Invalidenrente (IV-Rente) ab 1. September 2020 bis auf weiteres zu. Nach Geburt einer Tochter im August 2023 (act. II 80 S. 2) verfügte die IVB zusätzlich eine Invalidenkinderrente (act. II 82) und leitete gleichzeitig ein Revisionsverfahren ein (act. II 83). Es erfolgte eine erneute Haushalts- bzw. Erwerbsabklärung (act. II 116). Mit Vorbescheid vom 30. Dezember 2024 stellte die IVB die Aufhebung der IV-Rente in Aussicht, da infolge Statuswechsels (100 % Haushalt) nunmehr lediglich ein nicht anspruchs- begründender IV-Grad von 17 % resultiere (act. II 118). Nach Einwand (act. II 125 und 127) der inzwischen durch die Beiständin B.________ ver- tretenen (act. II 94) Versicherten holte die IVB eine Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (act. II 131) ein und verfügte am 30. April 2025 (act. II 132) dem Vorbescheid entsprechend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2025 358
- 3 - B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________ (Beiständin), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, mit Eingabe vom 2. Juni 2025 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2025 sei aufzuhe- ben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Versicherungs- leistungen, namentlich eine IV-Rente bei einem IV-Grad von mindestens 49 % in der Höhe von mindestens 47.5 % einer ganzen IV-Rente zuzu- sprechen. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2025 sei aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das mittels vorliegender Rechtsschrift ein- geleitete Verfahren vor dem angerufenen Gericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
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- 4 - Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Verfügung vom 30. April 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2025 zugestellt (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2). Die Beschwerdefrist ist mit Eingabe vom
2. Juni 2026 (Postaufgabe) gewahrt (Art. 60 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und 3 ATSG). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) ein- gehalten sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwä- gung 1.2 – einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. April 2025 (act. II 132). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine IV-Rente. Indem die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen verlangt wird, ist auf die Beschwerde, soweit sie über den einzig Anfech- tungsgegenstand bildenden Rentenanspruch hinausgeht, vorliegend aller- dings nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
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- 5 - werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Bei Nichterwerbstätigen wird der Erwerbsunfähigkeit die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, gleichgestellt (Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 ATSG).
E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429).
E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
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- 6 - arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
E. 2.4 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.
E. 2.5.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 2.5.2 Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versi- cherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung des In- validitätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel- chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezi- fische Methode [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4 S. 293).
E. 2.5.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Berei- chen zu bemessen.
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- 7 - Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versi- cherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreu- ung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditäts- grades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Er- werbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Be- zug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Ein- kommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die pro- zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Auf- gabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermit- telt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit ge- wichtet (Abs. 3 lit. b).
E. 2.6 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b).
E. 2.6.1 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1).
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- 8 -
E. 2.6.2 hiervor). Die Geburt der Tochter im August 2023 (act. II 80 S. 2) und der damit zusammenhängende Statuswechsel (vgl. E. 3.6 hiervor) stellt damit einen Revisionsgrund dar und der Rentenanspruch ist somit frei zu prüfen (vgl. E. 2.6.3 hiervor).
E. 2.6.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
E. 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
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- 9 - können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
E. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. E. 2.6.2 hiervor). Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom
7. März 2022, mit welcher eine ganze IV-Rente bei einem IV-Grad von 100 % zugesprochen wurde (act. II 73), mit demjenigen zur Zeit der ange- fochtenen Verfügung vom 30. April 2025 (vgl. E. 2.6.1 hiervor). Zwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang der Status streitig.
E. 3.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (zu den Methoden vgl. E. 2.5 hiervor), welche sich aus dem Status ergibt. Der Status bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerbli- chen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versicherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teilerwerbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1).
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- 10 - Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli- chen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die kon- krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1).
E. 3.3 Auf dem Fragebogen zur Revision der IV-Rente gab die Beschwer- deführerin am 16. August 2024 an, dass sie nach der Geburt ihres Kindes "ab 4 Jahren" eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 % ausüben würde, wäre sie vollständig gesund. Als Grund für das reduzierte Pensum nannte sie die Kinderbetreuung; sie wünsche sich eine möglichst familiäre Betreu- ung; als Gesunde wäre die Kinderbetreuung während ihrer Abwesenheit gleich wie jetzt durch Kita und die Grosseltern der Tochter sichergestellt (act. II 103 S. 2 Ziff. 1 und 2). Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom
30. Dezember 2024 (act. II 116) führte die Abklärungsfachperson aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Erhebung vom 10. Dezember 2024 bestätigt, dass sie bei guter Gesundheit in einem Pensum von 40 % ab Vollendung des vierten Altersjahres des Kindes, d.h. per August 2027, arbeiten würde (S. 2 Ziff. 4.2). Im Vorbescheidverfahren machte die Be- schwerdeführerin dann geltend, dass sie bei Wegfall der IV-Rente spätes- tens ab dem 1. März 2025 Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstützung haben werde und in einer solchen Situation verlangt werde, dass die Kindsmutter arbeiten gehe (act. II 127 S. 1 f.). Sie machte damit sinn- gemäss geltend, dass sie deshalb schon kurz nach der Geburt der Tochter als Teilerwerbstätige einzustufen sei.
E. 3.4 Würde die Beschwerdeführerin als gesunde Person eine Erwerbs- tätigkeit erst aufnehmen, sobald ihre Tochter vier Jahre alt ist, wäre ihr Le- bensunterhalt nicht gesichert, zumal sie – wie sie selbst zutreffend ausführt (Beschwerde S. 9 Rz. 14) – nicht verheiratet ist und vom im selben Haus- halt lebenden Kindsvater weder Ehegatten- noch Kindesunterhalt erwarten bzw. einfordern kann. Ohne Erwerbstätigkeit wäre sie damit seit der Geburt der Tochter auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen (vgl. auch das provi-
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- 11 - sorische Sozialhilfebudget vom 2. Mai 2025, act. I 6). Die Gewährung von Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die um Hilfe su- chenden Personen haben die Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG). Bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschul- deter Bedürftigkeit wird die wirtschaftliche Hilfe gekürzt, wobei die Leis- tungskürzung dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein muss und den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren darf (Art. 36 Abs. 1 und 2 SHG). Gemäss Schreiben des regionalen Sozialdienstes C.________ (nachfolgend: Sozialdienst) vom 20. Mai 2025 könne dem El- ternteil bei einer regelmässigen Fremdbetreuung von mehr als vier Halbta- gen pro Woche, wie dies beim Kind der Beschwerdeführerin vorliegend sei, unabhängig vom Alter des Kindes zugemutet werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen resp. an Arbeitsintegrationsmassnahmen teilzunehmen. So- fern die Beschwerdeführerin bei sozialhilferechtlichem Unterstützungsbe- ginn in der gesundheitlichen Verfassung sei, Arbeitsintegrationsbemühun- gen zu tätigen, würden sie von ihr ein Pensum von 40 % erwarten (act. I 4). Der Sozialdienst würde von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall also bereits nach Ablauf des gesetzlichen Arbeitsverbots eine Erwerbs- tätigkeit in einem 40 % Pensum verlangen.
E. 3.5 Die Statusfrage richtet sich nicht nach der Zumutbarkeit einer Er- werbstätigkeit (vgl. E. 3.2 hiervor) oder allein danach, was objektiv betrach- tet vernünftig wäre. Vielmehr ist entscheidend, wie sich die betreffende Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Beein- trächtigung bezüglich Erwerbstätigkeit hypothetisch entschieden hätte (Ur- teil des Bundesgerichts [BGer] 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1). Aus dem Schreiben vom 20. Mai 2025 (act. I 4) geht die konsequent ge- handhabte Praxis hervor, dass von Bezügern wirtschaftlicher Sozialhilfe in der Situation der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt wird. Die Regelung im Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend:
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- 12 - Handbuch BKSE, abrufbar unter, Stichwort "Kürzungen") sieht vor, dass bei Nichtbefolgung der Weisung zur Aufnah- me einer Erwerbstätigkeit eine Kürzung vorzunehmen wäre, sofern es sich nicht um einen leichten, begründeten Fall handelt. Weiter hat die Be- schwerdeführerin gemäss Ausbildungs- und Erwerbsbiografie (act. II 116 S. 3 Ziff. 3.2) trotz erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen eine Aus- bildung abgeschlossen und ist in der Folge einer Erwerbstätigkeit nachge- gangen. Gemäss psychiatrischem Gutachten war ihr dies nur aufgrund einer hohen unbewussten Anpassungsleistung möglich (act. II 65.1 S. 49 Ziff. 7.4). Insgesamt sprechen diese Indizien für eine ausgeprägte Bereit- schaft, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Der Ab- klärungsbericht vom 30. Dezember 2024 (act. II 116) hält bei der Be- schwerdeführerin eine 70%ige Einschränkung in der Kinderbetreuung fest. Zur Entlastung werde die Tochter daher montags und freitags in der Kita sowie mittwochs und donnerstags bei den Grosseltern in ... fremdbetreut (S. 7). Zudem würden das "Gotti" und die Eltern des Partners mithelfen und ab und zu für einige Stunden zu ihr schauen (S. 8). Damit hat die Be- schwerdeführerin seit der Geburt der Tochter dauernd unter Beweis ge- stellt, dass sie ihre Tochter fremdbetreuen lässt, wenn dafür eine Notwen- digkeit besteht und dass sie dabei von der Familie auch tatkräftig unter- stützt wird. Die abgeschlossene Ausbildung würde ihr zudem das Finden einer Anstellung ermöglichen, wobei die Stellensuche etwa auch nicht durch ein fortgeschrittenes Alter oder übermässig lange Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt behindert würde.
E. 3.6 Zusammenfassend spricht die persönliche, familiäre, soziale und erwerbliche Situation dafür, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde der finanziellen Not gehorchend entgegen ihrer Wunschvorstellung bereits kurz nach der Geburt der Tochter und nach Ablauf des gesetzlichen Arbeitsver- bots (wieder) erwerbstätig gewesen wäre. Bei dieser Ausgangslage ist es überwiegend wahrscheinlich (BGE 151 V 224 E. 3.4 S. 248), dass die Be- schwerdeführerin als gesunde Person schon kurz nach der Geburt ihrer Tochter wieder einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 40 % nach- gegangen wäre. Entsprechend ist für den gesamten hier zu beurteilenden Zeitraum von einem Status 40 % Erwerbstätigkeit und 60 % Aufgabenbe-
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- 13 - reich Haushalt auszugehen und der Invaliditätsgrad anhand der gemisch- ten Methode (vgl. E. 2.5.3 hiervor) zu bestimmen.
E. 3.7 Nachdem die gemischte Bemessungsmethode per 1. Januar 2018 neu geregelt worden ist, bildet auch ein rein familiär bedingter Statuswech- sel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit einen Revisionsgrund (vgl. E.
E. 4 In medizinischer Hinsicht ergibt sich das Folgende:
E. 4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 4.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 19. August 2021 (act. II 65.1) stellte Dr. med. E.________ folgende Diagnosen (S. 46): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS), ICD-10: F90.0
- Asperger-Syndrom, ICD-10: F64.5
- Bipolar-II-Störung, ICD-10: F31.8
- Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, ICD-10: F60.31
- Absichtliche Selbstbeschädigung: Status nach wiederholten Selbst- verletzungen und zwölf Suizidversuchen, ICD-10: F84
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- 14 - Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Artifizielle Störung, remittiert, ICD-10: F68.1
- Posttraumatische Belastungsstörung, teilremittiert, ICD-10: F43.1
- Psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa und Hypnoti- ka/Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, ICD- 10: F13.20
- Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, gegenwärtig Sub- stanzgebrauch, ICD-10: F12.24 Die Gutachterin führte aus, dass sich aus der komplexen Persönlichkeitss- truktur mit einander teils konträr entgegengesetzten Handlungs-, Denk- und Wahrnehmungsimpulsen auf dem neurobiologischen Hintergrund des emo- tional-instabilen Spektrums die ausgeprägte innere Zerrissenheit mit der Entwicklung sehr hoher Spannungszustände – die sich teilweise jeglicher Kontrolle entziehen würden – erkläre. Hinzu kämen Dissoziationen und Intrusionen sowie die bekannten Muster der Selbstabwertung, Scham, Schuldzuweisung usw., ausgelöst durch die emotionale Instabilität und ge- fangen im sich negativ verstärkenden Teufelskreis (S. 45). Die Heilung der genetisch bedingten oder überwiegend bedingten Grunderkrankungen ADS, Autismus-Spektrum-Störung (ASS) und bipolare Störung sei nicht möglich. Es sei festzuhalten, dass ein schweres Krankheitsbild vorläge (S. 48). Es seien einerseits Hobbies, eine gute Ausbildung und gute kogni- tive und andere Ressourcen vorhanden. Es sei eine hohe unbewusste An- passungsleistung erbracht worden. Andererseits seien störungsbedingt relevante, teils schwere Defizite und Beeinträchtigungen vorhanden, so dass die Beschwerdeführerin situativ bedingt häufig nicht oder nicht ver- lässlich auf die Ressourcen zugreifen könne. Die Leistungsfähigkeit, Be- lastbarkeit und das Alltagsfunktionsniveau seien schwer beeinträchtigt. Die Frustrationstoleranz sei sehr gering und das Stressniveau sehr hoch mit einer ausgeprägten vegetativen Hyperreagibilität. Diese Faktoren würden die aktuell nicht vorhandene Arbeitsfähigkeit begründen (S. 49 Ziff. 7.4). In der bisherigen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aktuell nicht gegeben. Das gelte spätestens ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit (S. 49 Ziff. 8.1). In einer gut leidensangepassten Tätigkeit (wertschätzendes, erfahrenes, sta- biles Umfeld mit vertrauten Personen, klare Strukturen, Abläufe, Zuständig- keiten, Ansprechpartner, wenig Personenwechsel, abwechslungsreiche Tätigkeit mit ausreichendem Routineanteil, genügend Pausen, ruhiger Ar- beitsplatz mir Rückzugsmöglichkeit, Coaching in Bezug auf Sozialkompe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2025 358
- 15 - tenz, Kommunikation, Bedürfnis- und Emotionswahrnehmung, Umsetzung von Bedürfnissen und die realistische Anpassung der Erwartungen an die Leistungsfähigkeit) auf dem zweiten Arbeitsmarkt sei wahrscheinlich eine 30 bis 40%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 49 Ziff. 8.2).
E. 4.3 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Gutachten vom 19. August 2021 (act. II 65.1) findet sich in den medizinischen Akten ein Verlaufsbericht vom
24. Oktober 2024 (act. II 109) von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Praktischer Arzt. Darin führte er aus, dass der Gesundheitszustand stationär sei und sich seit der letzten Dia- gnosestellung keine Änderung ergeben habe. Nach Angaben der Versi- cherten sei der Gesundheitszustand seit der Geburt [der Tochter] instabiler (S. 2). Ebenfalls attestierte er eine bis auf weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3).
E. 4.4 Zwischen dem Gutachten und dem Bericht des Behandlers beste- hen keine Widersprüche. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Expertise hinreichend aktuell ist, ist sodann nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die mate- rielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254; SVR 2018 IV Nr. 36 S. 114, 8C_449/2017 E. 3.2.3). Der behan- delnde Dr. med. F.________ hat überzeugend ausgeführt, dass der Ge- sundheitszustand stationär sei (act. II 24 S. 2, 47 S. 2, 109 S. 2). Dass der Gesundheitszustand nach Angaben der Beschwerdeführerin seit der Ge- burt der Tochter sogar instabiler (act. II 109 S. 2) sein soll, hat keinen Ein- fluss, da schon vorher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (act. II 24 S. 3, 47 S. 3). Es finden sich jedenfalls keine Hinweise für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeits- sowie Leis- tungsfähigkeit seit der Begutachtung, weshalb auf das Gutachten vom
19. August 2021 (act. II 65.1) nach wie vor abgestellt werden kann.
E. 4.5 Nach dem Dargelegten ist damit zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig ist.
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- 16 -
E. 5 Zur Bemessung des Invaliditätsgrads ergibt sich das Folgende:
E. 5.1 Zunächst ist zu prüfen, wie es sich mit der Invalidität im Bereich Erwerb verhält. Dabei ist der IV-Grad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2). Vorliegend erübrigt sich die ziffernmässige Ermittlung der hypothetischen Erwerbseinkommen, da das Invalideneinkommen aufgrund der 100%igen Erwerbsunfähigkeit (vgl. E. 4.5 hiervor) Fr. 0.-- beträgt und aus dem Ein- kommensvergleich eine 100%ige Einschränkung resultiert. Unter Berück- sichtigung des Status von 40 % Erwerbstätigkeit (vgl. E. 3.6 hiervor) be- steht im Bereich Erwerb folglich ein gewichteter (vgl. E. 2.5.3 hiervor) IV- Grad von 40 % (100 % x 0.4).
E. 5.2 Sodann sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen.
E. 5.2.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den
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- 17 - an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2).
E. 5.2.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen im Aufgabenbe- reich stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
30. April 2025 (act. II 132) auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom
30. Dezember 2024 (act. II 116) sowie die ergänzende Stellungnahme vom
25. April 2025 (act. II 131) ab. Diese erfüllen die Anforderungen der Recht- sprechung an den Beweiswert von Abklärungsberichten (vgl. E. 5.2.1 hier- vor) und überzeugen. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsper- son basieren auf eigenen, am 10. Dezember 2024 vor Ort durchgeführten Erhebungen. Anwesend waren sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Beiständin. Letztere hatte zu den Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin offenbar keine Ergänzungen und brachte auch keine Korrekturen an. Die Abklärungsperson berücksichtigte die gutachterlich gestellten Diagno- sen und attestierten gesundheitlichen Einschränkungen. Der Abklärungsbe- richt ist hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert. Den Angaben der Beschwerdeführerin und der Veränderung der Wohnsituation (act. II 116 S. 4 f. und 131 S. 4) wurde angemessen Rech- nung getragen. Auch nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegeg- nerin die Mithilfe des Lebenspartners berücksichtigte, denn rechtspre- chungsgemäss können Familienangehörigen im Rahmen der familienrecht- lichen Beistandspflicht im Einzelfall umfangreiche Hilfestellungen zugemu- tet werden (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2024 (act. II 116) und die Stellungnahme vom 25. April 2025 (act. II 131) ist von einer Ein- schränkung im Haushalt von 16.7 % auszugehen, womit im Bereich Haus- halt – unter Berücksichtigung des Status von 60 % Haushalt (vgl. E. 3.6
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- 18 - hiervor) – ein gewichteter (vgl. E. 2.5.3 hiervor) IV-Grad von 10.02 % (16.7 % x 0.6) besteht.
E. 5.3 Aus den Einschränkungen im Bereich Erwerb (vgl. E. 5.1 hiervor) und im Bereich Haushalt (vgl. E. 5.2.2 hiervor) resultiert ein IV-Grad von gerundet 50 % (40 % [Erwerb] + 10.02 % [Haushalt]; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Soweit darauf einzutreten ist, ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfü- gung vom 30. April 2025 (act. II 132) aufzuheben und der Beschwerdefüh- rerin ab 1. Juli 2025 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) ein prozentualer Anteil von 50 % einer ganzen IV-Rente zuzusprechen.
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).
E. 6.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 11. Juli 2025 (im Gerichtsdossier) macht Rechtsanwalt D.________ einen zeitlichen Aufwand von 13 Stunden à Fr. 320.--, ausma- chend Fr. 4'160.--, zzgl. Auslagen von Fr. 160.20 und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 349.95, total ausmachend Fr. 4'670.15, geltend. Dies ist nicht zu beanstanden, weshalb die Parteientschädigung ist auf Fr. 4'670.15 festzusetzen ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2025 358
- 19 -
E. 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- len. Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. MICHEL DAUM, in HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. April 2025 aufge- hoben und der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2025 eine Invalidenrente von 50 % einer ganzen Rente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'670.15 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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- 20 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2025 358 - 4 - Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Verfügung vom 30. April 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2025 zugestellt (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2). Die Beschwerdefrist ist mit Eingabe vom
- Juni 2026 (Postaufgabe) gewahrt (Art. 60 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und 3 ATSG). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
- Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) ein- gehalten sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwä- gung 1.2 – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. April 2025 (act. II 132). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine IV-Rente. Indem die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen verlangt wird, ist auf die Beschwerde, soweit sie über den einzig Anfech- tungsgegenstand bildenden Rentenanspruch hinausgeht, vorliegend aller- dings nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2025 358 - 5 - werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Bei Nichterwerbstätigen wird der Erwerbsunfähigkeit die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, gleichgestellt (Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2025 358 - 6 - arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.4 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 2.5.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5.2 Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versi- cherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung des In- validitätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel- chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezi- fische Methode [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.5.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Berei- chen zu bemessen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2025 358 - 7 - Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versi- cherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreu- ung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditäts- grades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Er- werbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Be- zug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Ein- kommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die pro- zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Auf- gabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermit- telt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit ge- wichtet (Abs. 3 lit. b). 2.6 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). 2.6.1 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2025 358 - 8 - 2.6.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Ein familiär bedingter Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbs- tätigkeit gilt seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsän- derung auch bei einer dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 analogen Konstellation als Revisionsgrund (BGE 147 V 124). 2.6.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2025 358 - 9 - können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
- 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. E. 2.6.2 hiervor). Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom
- März 2022, mit welcher eine ganze IV-Rente bei einem IV-Grad von 100 % zugesprochen wurde (act. II 73), mit demjenigen zur Zeit der ange- fochtenen Verfügung vom 30. April 2025 (vgl. E. 2.6.1 hiervor). Zwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang der Status streitig. 3.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (zu den Methoden vgl. E. 2.5 hiervor), welche sich aus dem Status ergibt. Der Status bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerbli- chen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versicherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teilerwerbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2025 358 - 10 - Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli- chen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die kon- krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1). 3.3 Auf dem Fragebogen zur Revision der IV-Rente gab die Beschwer- deführerin am 16. August 2024 an, dass sie nach der Geburt ihres Kindes "ab 4 Jahren" eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 % ausüben würde, wäre sie vollständig gesund. Als Grund für das reduzierte Pensum nannte sie die Kinderbetreuung; sie wünsche sich eine möglichst familiäre Betreu- ung; als Gesunde wäre die Kinderbetreuung während ihrer Abwesenheit gleich wie jetzt durch Kita und die Grosseltern der Tochter sichergestellt (act. II 103 S. 2 Ziff. 1 und 2). Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom
- Dezember 2024 (act. II 116) führte die Abklärungsfachperson aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Erhebung vom 10. Dezember 2024 bestätigt, dass sie bei guter Gesundheit in einem Pensum von 40 % ab Vollendung des vierten Altersjahres des Kindes, d.h. per August 2027, arbeiten würde (S. 2 Ziff. 4.2). Im Vorbescheidverfahren machte die Be- schwerdeführerin dann geltend, dass sie bei Wegfall der IV-Rente spätes- tens ab dem 1. März 2025 Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstützung haben werde und in einer solchen Situation verlangt werde, dass die Kindsmutter arbeiten gehe (act. II 127 S. 1 f.). Sie machte damit sinn- gemäss geltend, dass sie deshalb schon kurz nach der Geburt der Tochter als Teilerwerbstätige einzustufen sei. 3.4 Würde die Beschwerdeführerin als gesunde Person eine Erwerbs- tätigkeit erst aufnehmen, sobald ihre Tochter vier Jahre alt ist, wäre ihr Le- bensunterhalt nicht gesichert, zumal sie – wie sie selbst zutreffend ausführt (Beschwerde S. 9 Rz. 14) – nicht verheiratet ist und vom im selben Haus- halt lebenden Kindsvater weder Ehegatten- noch Kindesunterhalt erwarten bzw. einfordern kann. Ohne Erwerbstätigkeit wäre sie damit seit der Geburt der Tochter auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen (vgl. auch das provi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2025 358 - 11 - sorische Sozialhilfebudget vom 2. Mai 2025, act. I 6). Die Gewährung von Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die um Hilfe su- chenden Personen haben die Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG). Bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschul- deter Bedürftigkeit wird die wirtschaftliche Hilfe gekürzt, wobei die Leis- tungskürzung dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein muss und den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren darf (Art. 36 Abs. 1 und 2 SHG). Gemäss Schreiben des regionalen Sozialdienstes C.________ (nachfolgend: Sozialdienst) vom 20. Mai 2025 könne dem El- ternteil bei einer regelmässigen Fremdbetreuung von mehr als vier Halbta- gen pro Woche, wie dies beim Kind der Beschwerdeführerin vorliegend sei, unabhängig vom Alter des Kindes zugemutet werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen resp. an Arbeitsintegrationsmassnahmen teilzunehmen. So- fern die Beschwerdeführerin bei sozialhilferechtlichem Unterstützungsbe- ginn in der gesundheitlichen Verfassung sei, Arbeitsintegrationsbemühun- gen zu tätigen, würden sie von ihr ein Pensum von 40 % erwarten (act. I 4). Der Sozialdienst würde von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall also bereits nach Ablauf des gesetzlichen Arbeitsverbots eine Erwerbs- tätigkeit in einem 40 % Pensum verlangen. 3.5 Die Statusfrage richtet sich nicht nach der Zumutbarkeit einer Er- werbstätigkeit (vgl. E. 3.2 hiervor) oder allein danach, was objektiv betrach- tet vernünftig wäre. Vielmehr ist entscheidend, wie sich die betreffende Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Beein- trächtigung bezüglich Erwerbstätigkeit hypothetisch entschieden hätte (Ur- teil des Bundesgerichts [BGer] 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1). Aus dem Schreiben vom 20. Mai 2025 (act. I 4) geht die konsequent ge- handhabte Praxis hervor, dass von Bezügern wirtschaftlicher Sozialhilfe in der Situation der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt wird. Die Regelung im Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2025 358 - 12 - Handbuch BKSE, abrufbar unter , Stichwort "Kürzungen") sieht vor, dass bei Nichtbefolgung der Weisung zur Aufnah- me einer Erwerbstätigkeit eine Kürzung vorzunehmen wäre, sofern es sich nicht um einen leichten, begründeten Fall handelt. Weiter hat die Be- schwerdeführerin gemäss Ausbildungs- und Erwerbsbiografie (act. II 116 S. 3 Ziff. 3.2) trotz erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen eine Aus- bildung abgeschlossen und ist in der Folge einer Erwerbstätigkeit nachge- gangen. Gemäss psychiatrischem Gutachten war ihr dies nur aufgrund einer hohen unbewussten Anpassungsleistung möglich (act. II 65.1 S. 49 Ziff. 7.4). Insgesamt sprechen diese Indizien für eine ausgeprägte Bereit- schaft, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Der Ab- klärungsbericht vom 30. Dezember 2024 (act. II 116) hält bei der Be- schwerdeführerin eine 70%ige Einschränkung in der Kinderbetreuung fest. Zur Entlastung werde die Tochter daher montags und freitags in der Kita sowie mittwochs und donnerstags bei den Grosseltern in ... fremdbetreut (S. 7). Zudem würden das "Gotti" und die Eltern des Partners mithelfen und ab und zu für einige Stunden zu ihr schauen (S. 8). Damit hat die Be- schwerdeführerin seit der Geburt der Tochter dauernd unter Beweis ge- stellt, dass sie ihre Tochter fremdbetreuen lässt, wenn dafür eine Notwen- digkeit besteht und dass sie dabei von der Familie auch tatkräftig unter- stützt wird. Die abgeschlossene Ausbildung würde ihr zudem das Finden einer Anstellung ermöglichen, wobei die Stellensuche etwa auch nicht durch ein fortgeschrittenes Alter oder übermässig lange Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt behindert würde. 3.6 Zusammenfassend spricht die persönliche, familiäre, soziale und erwerbliche Situation dafür, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde der finanziellen Not gehorchend entgegen ihrer Wunschvorstellung bereits kurz nach der Geburt der Tochter und nach Ablauf des gesetzlichen Arbeitsver- bots (wieder) erwerbstätig gewesen wäre. Bei dieser Ausgangslage ist es überwiegend wahrscheinlich (BGE 151 V 224 E. 3.4 S. 248), dass die Be- schwerdeführerin als gesunde Person schon kurz nach der Geburt ihrer Tochter wieder einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 40 % nach- gegangen wäre. Entsprechend ist für den gesamten hier zu beurteilenden Zeitraum von einem Status 40 % Erwerbstätigkeit und 60 % Aufgabenbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2025 358 - 13 - reich Haushalt auszugehen und der Invaliditätsgrad anhand der gemisch- ten Methode (vgl. E. 2.5.3 hiervor) zu bestimmen. 3.7 Nachdem die gemischte Bemessungsmethode per 1. Januar 2018 neu geregelt worden ist, bildet auch ein rein familiär bedingter Statuswech- sel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit einen Revisionsgrund (vgl. E. 2.6.2 hiervor). Die Geburt der Tochter im August 2023 (act. II 80 S. 2) und der damit zusammenhängende Statuswechsel (vgl. E. 3.6 hiervor) stellt damit einen Revisionsgrund dar und der Rentenanspruch ist somit frei zu prüfen (vgl. E. 2.6.3 hiervor).
- In medizinischer Hinsicht ergibt sich das Folgende: 4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 19. August 2021 (act. II 65.1) stellte Dr. med. E.________ folgende Diagnosen (S. 46): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS), ICD-10: F90.0 - Asperger-Syndrom, ICD-10: F64.5 - Bipolar-II-Störung, ICD-10: F31.8 - Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, ICD-10: F60.31 - Absichtliche Selbstbeschädigung: Status nach wiederholten Selbst- verletzungen und zwölf Suizidversuchen, ICD-10: F84 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2025 358 - 14 - Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Artifizielle Störung, remittiert, ICD-10: F68.1 - Posttraumatische Belastungsstörung, teilremittiert, ICD-10: F43.1 - Psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa und Hypnoti- ka/Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, ICD- 10: F13.20 - Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, gegenwärtig Sub- stanzgebrauch, ICD-10: F12.24 Die Gutachterin führte aus, dass sich aus der komplexen Persönlichkeitss- truktur mit einander teils konträr entgegengesetzten Handlungs-, Denk- und Wahrnehmungsimpulsen auf dem neurobiologischen Hintergrund des emo- tional-instabilen Spektrums die ausgeprägte innere Zerrissenheit mit der Entwicklung sehr hoher Spannungszustände – die sich teilweise jeglicher Kontrolle entziehen würden – erkläre. Hinzu kämen Dissoziationen und Intrusionen sowie die bekannten Muster der Selbstabwertung, Scham, Schuldzuweisung usw., ausgelöst durch die emotionale Instabilität und ge- fangen im sich negativ verstärkenden Teufelskreis (S. 45). Die Heilung der genetisch bedingten oder überwiegend bedingten Grunderkrankungen ADS, Autismus-Spektrum-Störung (ASS) und bipolare Störung sei nicht möglich. Es sei festzuhalten, dass ein schweres Krankheitsbild vorläge (S. 48). Es seien einerseits Hobbies, eine gute Ausbildung und gute kogni- tive und andere Ressourcen vorhanden. Es sei eine hohe unbewusste An- passungsleistung erbracht worden. Andererseits seien störungsbedingt relevante, teils schwere Defizite und Beeinträchtigungen vorhanden, so dass die Beschwerdeführerin situativ bedingt häufig nicht oder nicht ver- lässlich auf die Ressourcen zugreifen könne. Die Leistungsfähigkeit, Be- lastbarkeit und das Alltagsfunktionsniveau seien schwer beeinträchtigt. Die Frustrationstoleranz sei sehr gering und das Stressniveau sehr hoch mit einer ausgeprägten vegetativen Hyperreagibilität. Diese Faktoren würden die aktuell nicht vorhandene Arbeitsfähigkeit begründen (S. 49 Ziff. 7.4). In der bisherigen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aktuell nicht gegeben. Das gelte spätestens ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit (S. 49 Ziff. 8.1). In einer gut leidensangepassten Tätigkeit (wertschätzendes, erfahrenes, sta- biles Umfeld mit vertrauten Personen, klare Strukturen, Abläufe, Zuständig- keiten, Ansprechpartner, wenig Personenwechsel, abwechslungsreiche Tätigkeit mit ausreichendem Routineanteil, genügend Pausen, ruhiger Ar- beitsplatz mir Rückzugsmöglichkeit, Coaching in Bezug auf Sozialkompe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2025 358 - 15 - tenz, Kommunikation, Bedürfnis- und Emotionswahrnehmung, Umsetzung von Bedürfnissen und die realistische Anpassung der Erwartungen an die Leistungsfähigkeit) auf dem zweiten Arbeitsmarkt sei wahrscheinlich eine 30 bis 40%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 49 Ziff. 8.2). 4.3 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Gutachten vom 19. August 2021 (act. II 65.1) findet sich in den medizinischen Akten ein Verlaufsbericht vom
- Oktober 2024 (act. II 109) von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Praktischer Arzt. Darin führte er aus, dass der Gesundheitszustand stationär sei und sich seit der letzten Dia- gnosestellung keine Änderung ergeben habe. Nach Angaben der Versi- cherten sei der Gesundheitszustand seit der Geburt [der Tochter] instabiler (S. 2). Ebenfalls attestierte er eine bis auf weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 4.4 Zwischen dem Gutachten und dem Bericht des Behandlers beste- hen keine Widersprüche. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Expertise hinreichend aktuell ist, ist sodann nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die mate- rielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254; SVR 2018 IV Nr. 36 S. 114, 8C_449/2017 E. 3.2.3). Der behan- delnde Dr. med. F.________ hat überzeugend ausgeführt, dass der Ge- sundheitszustand stationär sei (act. II 24 S. 2, 47 S. 2, 109 S. 2). Dass der Gesundheitszustand nach Angaben der Beschwerdeführerin seit der Ge- burt der Tochter sogar instabiler (act. II 109 S. 2) sein soll, hat keinen Ein- fluss, da schon vorher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (act. II 24 S. 3, 47 S. 3). Es finden sich jedenfalls keine Hinweise für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeits- sowie Leis- tungsfähigkeit seit der Begutachtung, weshalb auf das Gutachten vom
- August 2021 (act. II 65.1) nach wie vor abgestellt werden kann. 4.5 Nach dem Dargelegten ist damit zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2025 358 - 16 -
- Zur Bemessung des Invaliditätsgrads ergibt sich das Folgende: 5.1 Zunächst ist zu prüfen, wie es sich mit der Invalidität im Bereich Erwerb verhält. Dabei ist der IV-Grad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2). Vorliegend erübrigt sich die ziffernmässige Ermittlung der hypothetischen Erwerbseinkommen, da das Invalideneinkommen aufgrund der 100%igen Erwerbsunfähigkeit (vgl. E. 4.5 hiervor) Fr. 0.-- beträgt und aus dem Ein- kommensvergleich eine 100%ige Einschränkung resultiert. Unter Berück- sichtigung des Status von 40 % Erwerbstätigkeit (vgl. E. 3.6 hiervor) be- steht im Bereich Erwerb folglich ein gewichteter (vgl. E. 2.5.3 hiervor) IV- Grad von 40 % (100 % x 0.4). 5.2 Sodann sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen. 5.2.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2025 358 - 17 - an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). 5.2.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen im Aufgabenbe- reich stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
- April 2025 (act. II 132) auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom
- Dezember 2024 (act. II 116) sowie die ergänzende Stellungnahme vom
- April 2025 (act. II 131) ab. Diese erfüllen die Anforderungen der Recht- sprechung an den Beweiswert von Abklärungsberichten (vgl. E. 5.2.1 hier- vor) und überzeugen. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsper- son basieren auf eigenen, am 10. Dezember 2024 vor Ort durchgeführten Erhebungen. Anwesend waren sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Beiständin. Letztere hatte zu den Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin offenbar keine Ergänzungen und brachte auch keine Korrekturen an. Die Abklärungsperson berücksichtigte die gutachterlich gestellten Diagno- sen und attestierten gesundheitlichen Einschränkungen. Der Abklärungsbe- richt ist hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert. Den Angaben der Beschwerdeführerin und der Veränderung der Wohnsituation (act. II 116 S. 4 f. und 131 S. 4) wurde angemessen Rech- nung getragen. Auch nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegeg- nerin die Mithilfe des Lebenspartners berücksichtigte, denn rechtspre- chungsgemäss können Familienangehörigen im Rahmen der familienrecht- lichen Beistandspflicht im Einzelfall umfangreiche Hilfestellungen zugemu- tet werden (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2024 (act. II 116) und die Stellungnahme vom 25. April 2025 (act. II 131) ist von einer Ein- schränkung im Haushalt von 16.7 % auszugehen, womit im Bereich Haus- halt – unter Berücksichtigung des Status von 60 % Haushalt (vgl. E. 3.6 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2025 358 - 18 - hiervor) – ein gewichteter (vgl. E. 2.5.3 hiervor) IV-Grad von 10.02 % (16.7 % x 0.6) besteht. 5.3 Aus den Einschränkungen im Bereich Erwerb (vgl. E. 5.1 hiervor) und im Bereich Haushalt (vgl. E. 5.2.2 hiervor) resultiert ein IV-Grad von gerundet 50 % (40 % [Erwerb] + 10.02 % [Haushalt]; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Soweit darauf einzutreten ist, ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfü- gung vom 30. April 2025 (act. II 132) aufzuheben und der Beschwerdefüh- rerin ab 1. Juli 2025 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) ein prozentualer Anteil von 50 % einer ganzen IV-Rente zuzusprechen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 11. Juli 2025 (im Gerichtsdossier) macht Rechtsanwalt D.________ einen zeitlichen Aufwand von 13 Stunden à Fr. 320.--, ausma- chend Fr. 4'160.--, zzgl. Auslagen von Fr. 160.20 und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 349.95, total ausmachend Fr. 4'670.15, geltend. Dies ist nicht zu beanstanden, weshalb die Parteientschädigung ist auf Fr. 4'670.15 festzusetzen ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2025 358 - 19 - 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- len. Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. MICHEL DAUM, in HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. April 2025 aufge- hoben und der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2025 eine Invalidenrente von 50 % einer ganzen Rente zugesprochen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'670.15 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2025 358 - 20 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 358 WIS/BON/BRN Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. August 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Bögli A.________ vertreten durch B.________, C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. April 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2025 358
- 2 - Sachverhalt: A. Die 2000 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Februar 2020 (Datum Eingang) unter Hinweis auf eine seit Sommer 2015 bestehende psychische Erkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 3 S. 1 und 6). Nach medizinischen Abklärungen verneinte die IVB zunächst einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (act. II 17). Nach Abschluss der stationären Behandlung (act. II 19 S. 1 ff.) gewährte sie der Versicherten als Integrationsmassnahme ein Belastbarkeitstraining (act. II 34). Am 18. Februar 2021 teilte die IVB den Abschluss der berufli- chen Eingliederungsmassnahmen mit, da gesundheitliche Massnahmen "aktuell vordergründig" seien (act. II 41), und veranlasste in der Folge ins- besondere eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (Gutach- ten vom 19. August 2021 [act. II 65.1]) und eine Haushalts- bzw. Erwerbs- abklärung (act. II 69). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Ver- fügung vom 7. März 2020 (act. II 73) nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren (act. II 70) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100 % eine gan- ze Invalidenrente (IV-Rente) ab 1. September 2020 bis auf weiteres zu. Nach Geburt einer Tochter im August 2023 (act. II 80 S. 2) verfügte die IVB zusätzlich eine Invalidenkinderrente (act. II 82) und leitete gleichzeitig ein Revisionsverfahren ein (act. II 83). Es erfolgte eine erneute Haushalts- bzw. Erwerbsabklärung (act. II 116). Mit Vorbescheid vom 30. Dezember 2024 stellte die IVB die Aufhebung der IV-Rente in Aussicht, da infolge Statuswechsels (100 % Haushalt) nunmehr lediglich ein nicht anspruchs- begründender IV-Grad von 17 % resultiere (act. II 118). Nach Einwand (act. II 125 und 127) der inzwischen durch die Beiständin B.________ ver- tretenen (act. II 94) Versicherten holte die IVB eine Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (act. II 131) ein und verfügte am 30. April 2025 (act. II 132) dem Vorbescheid entsprechend.
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- 3 - B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________ (Beiständin), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, mit Eingabe vom 2. Juni 2025 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2025 sei aufzuhe- ben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Versicherungs- leistungen, namentlich eine IV-Rente bei einem IV-Grad von mindestens 49 % in der Höhe von mindestens 47.5 % einer ganzen IV-Rente zuzu- sprechen. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2025 sei aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das mittels vorliegender Rechtsschrift ein- geleitete Verfahren vor dem angerufenen Gericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
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- 4 - Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Verfügung vom 30. April 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2025 zugestellt (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2). Die Beschwerdefrist ist mit Eingabe vom
2. Juni 2026 (Postaufgabe) gewahrt (Art. 60 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und 3 ATSG). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) ein- gehalten sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwä- gung 1.2 – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. April 2025 (act. II 132). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine IV-Rente. Indem die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen verlangt wird, ist auf die Beschwerde, soweit sie über den einzig Anfech- tungsgegenstand bildenden Rentenanspruch hinausgeht, vorliegend aller- dings nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
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- 5 - werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Bei Nichterwerbstätigen wird der Erwerbsunfähigkeit die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, gleichgestellt (Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
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- 6 - arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.4 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 2.5.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5.2 Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versi- cherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung des In- validitätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel- chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezi- fische Methode [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.5.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Berei- chen zu bemessen.
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- 7 - Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versi- cherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreu- ung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditäts- grades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Er- werbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Be- zug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Ein- kommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die pro- zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Auf- gabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermit- telt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit ge- wichtet (Abs. 3 lit. b). 2.6 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). 2.6.1 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1).
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- 8 - 2.6.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Ein familiär bedingter Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbs- tätigkeit gilt seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsän- derung auch bei einer dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 analogen Konstellation als Revisionsgrund (BGE 147 V 124). 2.6.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
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- 9 - können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. E. 2.6.2 hiervor). Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom
7. März 2022, mit welcher eine ganze IV-Rente bei einem IV-Grad von 100 % zugesprochen wurde (act. II 73), mit demjenigen zur Zeit der ange- fochtenen Verfügung vom 30. April 2025 (vgl. E. 2.6.1 hiervor). Zwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang der Status streitig. 3.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (zu den Methoden vgl. E. 2.5 hiervor), welche sich aus dem Status ergibt. Der Status bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerbli- chen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versicherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teilerwerbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1).
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- 10 - Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli- chen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die kon- krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1). 3.3 Auf dem Fragebogen zur Revision der IV-Rente gab die Beschwer- deführerin am 16. August 2024 an, dass sie nach der Geburt ihres Kindes "ab 4 Jahren" eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 % ausüben würde, wäre sie vollständig gesund. Als Grund für das reduzierte Pensum nannte sie die Kinderbetreuung; sie wünsche sich eine möglichst familiäre Betreu- ung; als Gesunde wäre die Kinderbetreuung während ihrer Abwesenheit gleich wie jetzt durch Kita und die Grosseltern der Tochter sichergestellt (act. II 103 S. 2 Ziff. 1 und 2). Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom
30. Dezember 2024 (act. II 116) führte die Abklärungsfachperson aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Erhebung vom 10. Dezember 2024 bestätigt, dass sie bei guter Gesundheit in einem Pensum von 40 % ab Vollendung des vierten Altersjahres des Kindes, d.h. per August 2027, arbeiten würde (S. 2 Ziff. 4.2). Im Vorbescheidverfahren machte die Be- schwerdeführerin dann geltend, dass sie bei Wegfall der IV-Rente spätes- tens ab dem 1. März 2025 Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstützung haben werde und in einer solchen Situation verlangt werde, dass die Kindsmutter arbeiten gehe (act. II 127 S. 1 f.). Sie machte damit sinn- gemäss geltend, dass sie deshalb schon kurz nach der Geburt der Tochter als Teilerwerbstätige einzustufen sei. 3.4 Würde die Beschwerdeführerin als gesunde Person eine Erwerbs- tätigkeit erst aufnehmen, sobald ihre Tochter vier Jahre alt ist, wäre ihr Le- bensunterhalt nicht gesichert, zumal sie – wie sie selbst zutreffend ausführt (Beschwerde S. 9 Rz. 14) – nicht verheiratet ist und vom im selben Haus- halt lebenden Kindsvater weder Ehegatten- noch Kindesunterhalt erwarten bzw. einfordern kann. Ohne Erwerbstätigkeit wäre sie damit seit der Geburt der Tochter auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen (vgl. auch das provi-
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- 11 - sorische Sozialhilfebudget vom 2. Mai 2025, act. I 6). Die Gewährung von Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die um Hilfe su- chenden Personen haben die Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG). Bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschul- deter Bedürftigkeit wird die wirtschaftliche Hilfe gekürzt, wobei die Leis- tungskürzung dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein muss und den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren darf (Art. 36 Abs. 1 und 2 SHG). Gemäss Schreiben des regionalen Sozialdienstes C.________ (nachfolgend: Sozialdienst) vom 20. Mai 2025 könne dem El- ternteil bei einer regelmässigen Fremdbetreuung von mehr als vier Halbta- gen pro Woche, wie dies beim Kind der Beschwerdeführerin vorliegend sei, unabhängig vom Alter des Kindes zugemutet werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen resp. an Arbeitsintegrationsmassnahmen teilzunehmen. So- fern die Beschwerdeführerin bei sozialhilferechtlichem Unterstützungsbe- ginn in der gesundheitlichen Verfassung sei, Arbeitsintegrationsbemühun- gen zu tätigen, würden sie von ihr ein Pensum von 40 % erwarten (act. I 4). Der Sozialdienst würde von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall also bereits nach Ablauf des gesetzlichen Arbeitsverbots eine Erwerbs- tätigkeit in einem 40 % Pensum verlangen. 3.5 Die Statusfrage richtet sich nicht nach der Zumutbarkeit einer Er- werbstätigkeit (vgl. E. 3.2 hiervor) oder allein danach, was objektiv betrach- tet vernünftig wäre. Vielmehr ist entscheidend, wie sich die betreffende Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Beein- trächtigung bezüglich Erwerbstätigkeit hypothetisch entschieden hätte (Ur- teil des Bundesgerichts [BGer] 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1). Aus dem Schreiben vom 20. Mai 2025 (act. I 4) geht die konsequent ge- handhabte Praxis hervor, dass von Bezügern wirtschaftlicher Sozialhilfe in der Situation der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt wird. Die Regelung im Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend:
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- 12 - Handbuch BKSE, abrufbar unter, Stichwort "Kürzungen") sieht vor, dass bei Nichtbefolgung der Weisung zur Aufnah- me einer Erwerbstätigkeit eine Kürzung vorzunehmen wäre, sofern es sich nicht um einen leichten, begründeten Fall handelt. Weiter hat die Be- schwerdeführerin gemäss Ausbildungs- und Erwerbsbiografie (act. II 116 S. 3 Ziff. 3.2) trotz erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen eine Aus- bildung abgeschlossen und ist in der Folge einer Erwerbstätigkeit nachge- gangen. Gemäss psychiatrischem Gutachten war ihr dies nur aufgrund einer hohen unbewussten Anpassungsleistung möglich (act. II 65.1 S. 49 Ziff. 7.4). Insgesamt sprechen diese Indizien für eine ausgeprägte Bereit- schaft, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Der Ab- klärungsbericht vom 30. Dezember 2024 (act. II 116) hält bei der Be- schwerdeführerin eine 70%ige Einschränkung in der Kinderbetreuung fest. Zur Entlastung werde die Tochter daher montags und freitags in der Kita sowie mittwochs und donnerstags bei den Grosseltern in ... fremdbetreut (S. 7). Zudem würden das "Gotti" und die Eltern des Partners mithelfen und ab und zu für einige Stunden zu ihr schauen (S. 8). Damit hat die Be- schwerdeführerin seit der Geburt der Tochter dauernd unter Beweis ge- stellt, dass sie ihre Tochter fremdbetreuen lässt, wenn dafür eine Notwen- digkeit besteht und dass sie dabei von der Familie auch tatkräftig unter- stützt wird. Die abgeschlossene Ausbildung würde ihr zudem das Finden einer Anstellung ermöglichen, wobei die Stellensuche etwa auch nicht durch ein fortgeschrittenes Alter oder übermässig lange Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt behindert würde. 3.6 Zusammenfassend spricht die persönliche, familiäre, soziale und erwerbliche Situation dafür, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde der finanziellen Not gehorchend entgegen ihrer Wunschvorstellung bereits kurz nach der Geburt der Tochter und nach Ablauf des gesetzlichen Arbeitsver- bots (wieder) erwerbstätig gewesen wäre. Bei dieser Ausgangslage ist es überwiegend wahrscheinlich (BGE 151 V 224 E. 3.4 S. 248), dass die Be- schwerdeführerin als gesunde Person schon kurz nach der Geburt ihrer Tochter wieder einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 40 % nach- gegangen wäre. Entsprechend ist für den gesamten hier zu beurteilenden Zeitraum von einem Status 40 % Erwerbstätigkeit und 60 % Aufgabenbe-
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- 13 - reich Haushalt auszugehen und der Invaliditätsgrad anhand der gemisch- ten Methode (vgl. E. 2.5.3 hiervor) zu bestimmen. 3.7 Nachdem die gemischte Bemessungsmethode per 1. Januar 2018 neu geregelt worden ist, bildet auch ein rein familiär bedingter Statuswech- sel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit einen Revisionsgrund (vgl. E. 2.6.2 hiervor). Die Geburt der Tochter im August 2023 (act. II 80 S. 2) und der damit zusammenhängende Statuswechsel (vgl. E. 3.6 hiervor) stellt damit einen Revisionsgrund dar und der Rentenanspruch ist somit frei zu prüfen (vgl. E. 2.6.3 hiervor). 4. In medizinischer Hinsicht ergibt sich das Folgende: 4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 19. August 2021 (act. II 65.1) stellte Dr. med. E.________ folgende Diagnosen (S. 46): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS), ICD-10: F90.0
- Asperger-Syndrom, ICD-10: F64.5
- Bipolar-II-Störung, ICD-10: F31.8
- Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, ICD-10: F60.31
- Absichtliche Selbstbeschädigung: Status nach wiederholten Selbst- verletzungen und zwölf Suizidversuchen, ICD-10: F84
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- 14 - Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Artifizielle Störung, remittiert, ICD-10: F68.1
- Posttraumatische Belastungsstörung, teilremittiert, ICD-10: F43.1
- Psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa und Hypnoti- ka/Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, ICD- 10: F13.20
- Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, gegenwärtig Sub- stanzgebrauch, ICD-10: F12.24 Die Gutachterin führte aus, dass sich aus der komplexen Persönlichkeitss- truktur mit einander teils konträr entgegengesetzten Handlungs-, Denk- und Wahrnehmungsimpulsen auf dem neurobiologischen Hintergrund des emo- tional-instabilen Spektrums die ausgeprägte innere Zerrissenheit mit der Entwicklung sehr hoher Spannungszustände – die sich teilweise jeglicher Kontrolle entziehen würden – erkläre. Hinzu kämen Dissoziationen und Intrusionen sowie die bekannten Muster der Selbstabwertung, Scham, Schuldzuweisung usw., ausgelöst durch die emotionale Instabilität und ge- fangen im sich negativ verstärkenden Teufelskreis (S. 45). Die Heilung der genetisch bedingten oder überwiegend bedingten Grunderkrankungen ADS, Autismus-Spektrum-Störung (ASS) und bipolare Störung sei nicht möglich. Es sei festzuhalten, dass ein schweres Krankheitsbild vorläge (S. 48). Es seien einerseits Hobbies, eine gute Ausbildung und gute kogni- tive und andere Ressourcen vorhanden. Es sei eine hohe unbewusste An- passungsleistung erbracht worden. Andererseits seien störungsbedingt relevante, teils schwere Defizite und Beeinträchtigungen vorhanden, so dass die Beschwerdeführerin situativ bedingt häufig nicht oder nicht ver- lässlich auf die Ressourcen zugreifen könne. Die Leistungsfähigkeit, Be- lastbarkeit und das Alltagsfunktionsniveau seien schwer beeinträchtigt. Die Frustrationstoleranz sei sehr gering und das Stressniveau sehr hoch mit einer ausgeprägten vegetativen Hyperreagibilität. Diese Faktoren würden die aktuell nicht vorhandene Arbeitsfähigkeit begründen (S. 49 Ziff. 7.4). In der bisherigen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aktuell nicht gegeben. Das gelte spätestens ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit (S. 49 Ziff. 8.1). In einer gut leidensangepassten Tätigkeit (wertschätzendes, erfahrenes, sta- biles Umfeld mit vertrauten Personen, klare Strukturen, Abläufe, Zuständig- keiten, Ansprechpartner, wenig Personenwechsel, abwechslungsreiche Tätigkeit mit ausreichendem Routineanteil, genügend Pausen, ruhiger Ar- beitsplatz mir Rückzugsmöglichkeit, Coaching in Bezug auf Sozialkompe-
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- 15 - tenz, Kommunikation, Bedürfnis- und Emotionswahrnehmung, Umsetzung von Bedürfnissen und die realistische Anpassung der Erwartungen an die Leistungsfähigkeit) auf dem zweiten Arbeitsmarkt sei wahrscheinlich eine 30 bis 40%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 49 Ziff. 8.2). 4.3 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Gutachten vom 19. August 2021 (act. II 65.1) findet sich in den medizinischen Akten ein Verlaufsbericht vom
24. Oktober 2024 (act. II 109) von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Praktischer Arzt. Darin führte er aus, dass der Gesundheitszustand stationär sei und sich seit der letzten Dia- gnosestellung keine Änderung ergeben habe. Nach Angaben der Versi- cherten sei der Gesundheitszustand seit der Geburt [der Tochter] instabiler (S. 2). Ebenfalls attestierte er eine bis auf weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 4.4 Zwischen dem Gutachten und dem Bericht des Behandlers beste- hen keine Widersprüche. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Expertise hinreichend aktuell ist, ist sodann nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die mate- rielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254; SVR 2018 IV Nr. 36 S. 114, 8C_449/2017 E. 3.2.3). Der behan- delnde Dr. med. F.________ hat überzeugend ausgeführt, dass der Ge- sundheitszustand stationär sei (act. II 24 S. 2, 47 S. 2, 109 S. 2). Dass der Gesundheitszustand nach Angaben der Beschwerdeführerin seit der Ge- burt der Tochter sogar instabiler (act. II 109 S. 2) sein soll, hat keinen Ein- fluss, da schon vorher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (act. II 24 S. 3, 47 S. 3). Es finden sich jedenfalls keine Hinweise für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeits- sowie Leis- tungsfähigkeit seit der Begutachtung, weshalb auf das Gutachten vom
19. August 2021 (act. II 65.1) nach wie vor abgestellt werden kann. 4.5 Nach dem Dargelegten ist damit zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig ist.
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- 16 - 5. Zur Bemessung des Invaliditätsgrads ergibt sich das Folgende: 5.1 Zunächst ist zu prüfen, wie es sich mit der Invalidität im Bereich Erwerb verhält. Dabei ist der IV-Grad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2). Vorliegend erübrigt sich die ziffernmässige Ermittlung der hypothetischen Erwerbseinkommen, da das Invalideneinkommen aufgrund der 100%igen Erwerbsunfähigkeit (vgl. E. 4.5 hiervor) Fr. 0.-- beträgt und aus dem Ein- kommensvergleich eine 100%ige Einschränkung resultiert. Unter Berück- sichtigung des Status von 40 % Erwerbstätigkeit (vgl. E. 3.6 hiervor) be- steht im Bereich Erwerb folglich ein gewichteter (vgl. E. 2.5.3 hiervor) IV- Grad von 40 % (100 % x 0.4). 5.2 Sodann sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen. 5.2.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den
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- 17 - an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). 5.2.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen im Aufgabenbe- reich stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
30. April 2025 (act. II 132) auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom
30. Dezember 2024 (act. II 116) sowie die ergänzende Stellungnahme vom
25. April 2025 (act. II 131) ab. Diese erfüllen die Anforderungen der Recht- sprechung an den Beweiswert von Abklärungsberichten (vgl. E. 5.2.1 hier- vor) und überzeugen. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsper- son basieren auf eigenen, am 10. Dezember 2024 vor Ort durchgeführten Erhebungen. Anwesend waren sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Beiständin. Letztere hatte zu den Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin offenbar keine Ergänzungen und brachte auch keine Korrekturen an. Die Abklärungsperson berücksichtigte die gutachterlich gestellten Diagno- sen und attestierten gesundheitlichen Einschränkungen. Der Abklärungsbe- richt ist hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert. Den Angaben der Beschwerdeführerin und der Veränderung der Wohnsituation (act. II 116 S. 4 f. und 131 S. 4) wurde angemessen Rech- nung getragen. Auch nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegeg- nerin die Mithilfe des Lebenspartners berücksichtigte, denn rechtspre- chungsgemäss können Familienangehörigen im Rahmen der familienrecht- lichen Beistandspflicht im Einzelfall umfangreiche Hilfestellungen zugemu- tet werden (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2024 (act. II 116) und die Stellungnahme vom 25. April 2025 (act. II 131) ist von einer Ein- schränkung im Haushalt von 16.7 % auszugehen, womit im Bereich Haus- halt – unter Berücksichtigung des Status von 60 % Haushalt (vgl. E. 3.6
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- 18 - hiervor) – ein gewichteter (vgl. E. 2.5.3 hiervor) IV-Grad von 10.02 % (16.7 % x 0.6) besteht. 5.3 Aus den Einschränkungen im Bereich Erwerb (vgl. E. 5.1 hiervor) und im Bereich Haushalt (vgl. E. 5.2.2 hiervor) resultiert ein IV-Grad von gerundet 50 % (40 % [Erwerb] + 10.02 % [Haushalt]; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Soweit darauf einzutreten ist, ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfü- gung vom 30. April 2025 (act. II 132) aufzuheben und der Beschwerdefüh- rerin ab 1. Juli 2025 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) ein prozentualer Anteil von 50 % einer ganzen IV-Rente zuzusprechen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 11. Juli 2025 (im Gerichtsdossier) macht Rechtsanwalt D.________ einen zeitlichen Aufwand von 13 Stunden à Fr. 320.--, ausma- chend Fr. 4'160.--, zzgl. Auslagen von Fr. 160.20 und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 349.95, total ausmachend Fr. 4'670.15, geltend. Dies ist nicht zu beanstanden, weshalb die Parteientschädigung ist auf Fr. 4'670.15 festzusetzen ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin zu ersetzen.
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- 19 - 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- len. Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. MICHEL DAUM, in HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. April 2025 aufge- hoben und der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2025 eine Invalidenrente von 50 % einer ganzen Rente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'670.15 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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- 20 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.